Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bildungs- und Technologiezentrum und des Bildungs- und Innovationszentrum der Handwerkskammer Berlin

Geschlechtsneutrale Formulierung

Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsneutrale Formulierung, z.B. Teilnehmer/innen, verzichtet. Sämtliche Rollenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter.



§ 1 Veranstalter, Rechtsträger

Diese Teilnahmebedingungen gelten für alle Bildungsmaßnahmen (Lehrgänge), die durch das Bildungs- und Technologiezentrum und das Bildungs- und Innovationszentrum der Handwerkskammer Berlin als Veranstalterin durchgeführt werden. Grundsätzlich stehen die Bildungsmaßnahmen der Bildungsstätten der Handwerkskammer Berlin jedem offen. Sofern für die Zulassung zur Prüfung besondere Zulassungsvoraussetzungen gelten, müssen diese erfüllt werden. Die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme begründet nicht den Anspruch auf Prüfungszulassung.



§ 2 Vertragsabschluss

Die Anmeldung zum Lehrgang mittels unseres Anmeldeformulars kann schriftlich, online, per E-Mail oder per Fax erfolgen. Bei einer Online Anmeldung erklärt der Teilnehmer durch das Anklicken des Buttons „jetzt verbindlich und kostenpflichtig buchen“ seine verbindliche Anmeldung zum ausgewählten Lehrgang. Der Vertrag kommt mit der verbindlichen Bestätigung der Veranstalterin zustande. Die verbindliche Bestätigung der Veranstalterin erfolgt schriftlich, per E-Mail oder per Fax an die angegebene Teilnehmeradresse.



§ 3 Gebühren / Entgelte, Zahlungsbedingungen

Die Lehrgangsgebühren/Lehrgangsentgelte werden mit Zugang des Gebührenbescheides/der Rechnung fällig. In begründeten Fällen werden Ratenzahlungen von der Bildungseinrichtung angeboten. Ein Anspruch auf Ratenzahlung besteht nicht.

Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, bei negativer Wirtschaftsauskunft Vorkasse zu erheben. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren in Höhe von 2,00 € (1. Mahnung) und 10,00 € (zweite Mahnung) erhoben. Bleibt die Mahnung bis zur gesetzten Frist fruchtlos, wird ein Inkassobüro beauftragt.

In der Lehrgangsgebühr sind weder eventuell anfallende Prüfungsgebühren, Kosten für Fachliteratur noch Materialien für die Prüfungen enthalten.

Die Lehrgangsgebühr ist unabhängig von der Bewilligung eventuell beantragten öffentlichen Fördergeldern bei anderen Stellen (bspw. Amt für Ausbildungsförderung) zu entrichten.



§ 4 Rücktritt des Teilnehmers

Bei Fernbleiben ohne vorherige Abmeldung sowie bei Abmeldungseingang innerhalb von 14 Tagen vor Lehrgangsbeginn kann die gesamte Lehrgangsgebühr in Rechnung gestellt werden. Bei schriftlicher Abmeldung bis spätestens 15 Tage vor Lehrgangsbeginn fallen dagegen nur Stornierungskosten von 20% des Lehrgangsentgeltes, mindestens jedoch 25,00 € an. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des postalischen Einganges der unterschriebenen Abmeldung im Bildungszentrum. Der Teilnehmer ist berechtigt, das Vorliegen keines oder eines geringeren Schadens nachzuweisen.



§ 5 Kündigung durch den Teilnehmer

Eine Kündigung bedarf der Schriftform. Es gelten folgende Kündigungsfristen, die mit Unterschrift bzw. Kenntnisnahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkannt werden. Erstmalig ist eine Kündigung mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende der ersten 3 Monate nach Lehrgangsbeginn möglich, danach beträgt die Kündigungsfrist 6 Wochen zum jeweils folgenden Quartalsende. Dabei fallen folgende Kosten an: Bei Lehrgängen, die maximal 6 Monate dauern, ist die volle Lehrgangsgebühr zu entrichten. Bei Lehrgängen von längerer Dauer wird die Lehrgangsgebühr anteilig, bis zum nächst möglichen Kündigungstermin berechnet. Darüber hinaus hat der Teilnehmer in diesem letzten Fall eine Stornierungsgebühr in Höhe von 51,00 Euro zu zahlen. Der Teilnehmer ist berechtigt, das Vorliegen keines oder eines geringeren Schadens nachzuweisen.



§ 6 Vorbehalt

Für alle angebotenen Lehrgänge behalten wir uns Terminänderungen bzw. einen Dozentenwechsel vor. Die Veranstalterin ist berechtigt, bei ungenügender Beteiligung, Ausfall eines Dozenten oder anderen zwingenden Gründen bis zum Beginn des Lehrgangs diesen abzusagen. Bereits bezahlte Gebühren/Entgelte werden erstattet; weitergehende Ansprüche des Teilnehmers, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.



§ 7 Urheber- und Eigentumsrecht

Die den Teilnehmern entgeltlich oder unentgeltlich überlassenen Vervielfältigungen oder Unterrichtsmittel sind nur für den privaten Gebrauch bestimmt. Sie dürfen weder an Dritte weitergegeben noch veröffentlicht werden.



§ 8 Computernutzung

Der Teilnehmer ist verpflichtet, die ggf. zur Verfügung gestellte Software nur für Schulungszwecke zu nutzen, nicht zu vervielfältigen, zu ändern oder an Dritte weiterzugeben bzw. Dritten nutzbar zu machen. Genauso dürfen Zugangsdaten nicht an Dritte weitergegeben werden bzw. Dritten nutzbar gemacht werden.

Des Weiteren ist der Teilnehmer nicht berechtigt, Konfigurationen an Hard- und Software sowie Installationen fremder Software und externer Daten ohne Zustimmung des Dozenten durchzuführen.

Urheberrechte sind zu beachten.



§ 9 Internetnutzung

Der Teilnehmer darf den Internetzugang der Schulungscomputer nicht für schulungsfremde Zwecke nutzen.

Schulungsfremde Zwecke sind insbesondere das Aufrufen oder Downloaden von Seiten mit z.B. pornografischen, politisch radikalen, gewaltverherrlichenden oder volksverhetzenden Inhalten. Ferner dürfen keine Uploads durchgeführt werden.



§ 10 Hausordnung / Internatsordnung

Der Teilnehmer hat die Hausordnung und ggf. die Internatsordnung zu befolgen. Diese sind im Foyer  unserer Bildungsstätten öffentlich zugänglich.   



§ 11 Ausschluss von Lehrgängen

Die Veranstalterin kann den Teilnehmer, der die jeweilige Lehrgangsgebühr/das jeweilige Lehrgangsentgelt oder die entsprechende Rate nicht bezahlt hat, von der weiteren Teilnahme ausschließen. Ebenso kann die Veranstalterin in den Fällen verfahren, in denen der Teilnehmer die Vorschriften der Computer- und Internetnutzung (§ 8 und § 9) sowie die Hausordnung (§ 10) nicht beachtet oder die Durchführung des Lehrgangs gefährdet. Der Teilnehmer hat einen ggf. zu verantwortenden Schaden zu ersetzen. Die Pflicht zur Entrichtung der gesamten Lehrgangsgebühr/des gesamten Lehrgangsentgeltes bleibt bestehen. § 5 bleibt hiervon unberührt.



§ 12 Haftung

Die Veranstalterin haftet nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Veranstalterin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Unberührt hiervon bleibt die Haftung für die Verletzung des Lebens, Körpers und der Gesundheit, für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und aus dem Produkthaftungsgesetz. Eine Haftung der Veranstalterin für Wertgegenstände des Teilnehmers wird nicht übernommen.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragsziels notwendig sind und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und regelmäßig vertrauen darf. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird der Schadensersatzanspruch auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn dieser nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.



§ 13 Datenschutz

Die Daten des Teilnehmers werden ausschließlich im Rahmen der Veranstaltungsabwicklung gespeichert und verwendet, es sei denn der Teilnehmer hat eingewilligt, dass seine Daten für künftige Veranstaltungen verwendet werden dürfen. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.



§ 14 Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge einer Änderung der Gesetzeslage oder durch die höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem Sinn und dem Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten.